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Wiederzulassung

13 September 2011 No Comment

Man spricht von einer Wiederzulassung, wenn ein Fahrzeug nach einer Stilllegung von bis zu sieben Jahren erneut bei der Zulassungsstelle angemeldet wird. Bei einer Wiederzulassung ist es nicht erforderlich, eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typengenehmigung vorzulegen. Eine gültige Haupt- und Abgasuntersuchung reicht hierfür aus. Bis zur Änderung des Zulassungsrechts im März 2007 betrug diese Frist nur 18 Monate. Die neuen Bestimmungen gelten auch für die Fahrzeuge, die vor März 2007 noch zu den alten Bestimmungen stillgelegt wurden.

Um eine Wiederzulassung bei der Zulassungsstelle zu beantragen, müssen verschiedene Dokumente vorgelegt werden. Zum Nachweis, dass für das anzumeldende Fahrzeug eine KFZ-Haftpflichtversicherung beantragt wurde, ist die elektronische Versicherungsbestätigung (eVb) vorzulegen. Zudem ist ein Personalausweis oder ein Reisepass mit Meldebescheinigung sowie für ausländische Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Neben der Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemaliger Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemaliger Fahrzeugbrief) muss noch eine Bescheinigung über Haupt- und Abgasuntersuchung sowie eine Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer vorgelegt werden.

Der Fahrzeughalter kann bei der Wiederzulassung das bisherige Kennzeichen wieder erhalten, wenn er dies bei der Außerbetriebsetzung reserviert hat und die Zeit, der der Stilllegung nicht länger als ein Jahr betrug. Die Reservierung des Kennzeichens ist kostenpflichtig.

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