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Vorvertragliche Anzeigepflicht

13 September 2011 No Comment

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers beim Abschluss der Versicherung. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet alle Angaben, die von der Versicherung gefordert werden, wahrheitsgemäß zu machen. Zudem muss er der Versicherung alle Umstände mitteilen, welche für die Versicherung entscheidend sein können, den Versicherungsantrag nicht anzunehmen.

Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann das Versicherungsunternehmen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erlischt auch automatisch der Versicherungsschutz. Dabei ist der Versicherungsnehmer in der Pflicht nachzuweisen, dass es sich weder um Vorsatz noch um grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat. Im Falle einer groben Fahrlässigkeit gilt das Rücktrittsrecht nicht, wenn die Versicherung auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Versicherungsantrag angenommen hätte. Wir der Rücktritt der Versicherung erst nach Eintreten eines Versicherungsfalles ausgesprochen, muss die Versicherung für dieses Schadensereignis noch Leistungen erbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass der betreffende Punkt nicht ursächlich für das Schadensereignis verantwortlich war. Wurde die Versicherung jedoch arglistig getäuscht, ist sie in keinem Fall zur Leistung verpflichtet. Kommt es zu einem Rücktritt, ist die Versicherung berechtigt, die Beiträge bis zum Aussprechen des Rücktritts einzufordern.

Beispiele sind falsche Angaben zum Abstellort des Fahrzeugs, um einen Garagenrabatt zu erhalten. Auch bei falschen Angaben zum Nutzerkreis des Fahrzeugs wurde die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt.

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