Versicherungssteuer
Die Versicherungssteuer in Deutschland belastet grundsätzlich alle vertraglich festgesetzten Beiträge für die meisten Versicherungen wie zum Beispiel auch die Autoversicherung. Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Die Versicherungsgesellschaft zieht die Steuer gemeinsam mit dem eigentlichen Beitrag ein und sorgt für die Abführung an das zuständige Finanzamt.
Die Versicherungssteuer ist eine nicht unbedeutende Steuerart des Bundes. Da die Versicherungsbranche in westlichen Industriestaaten groß und vielfältig ist und die Bevölkerung den angebotenen Versicherungsschutz auch mannigfaltig in Anspruch nimmt, kann der Staat regelmäßig mit stabil fließenden Einnahmen aus dieser Steuer rechnen. Derzeit belaufen sie sich auf etwas mehr als 10 Milliarden Euro, was einem Anteil von über 4% der staatlichen Gesamteinnahmen entspricht. Gesetzliche und private Lebens- oder Krankenversicherungen sind wegen ihrer besonderen sozialen Bedeutung in Deutschland von der Versicherungssteuer ausgenommen. Dies gilt ebenso für die Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Abgesehen von einzelnen Ermäßigungen beträgt der Steuersatz ansonsten wie auch für die Kfz-Versicherung 19 %.
Seit 1937 existiert die Versicherungssteuer bereits. Während ihr Regelsteuersatz bis 1988 bei moderaten 5 % lag, wurde er in den letzten 25 Jahren kontinuierlich angehoben. Zum Teil wurde dies mit notwendigen politischen Maßnahmen begründet wie dem Solidaritätsgesetz von 1991 infolge der Wiedervereinigung oder im Zuge der gestiegenen Kosten zur Terrorbekämpfung 2002. Oft ist die Anhebung der Versicherungssteuer aber auch nur eine einfache Methode zur Verbesserung der staatlichen Haushaltssituation, da Steuervermeidung seitens der Bürger kaum zu erwarten ist. Dementsprechend hob man den Steuersatz zusammen mit der Mehrwertsteuererhöhung ebenfalls auf 19 % an.