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Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit

13 September 2011 No Comment

Die Versicherung kann den Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit im Falle eines Kaskoschadens einschränken und den Versicherungsnehmer prozentual an den Kosten beteiligen. Es gibt keine eindeutige gesetzliche Definition, wann eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Aus diesem Grunde kommt es sehr oft zu Rechtstreitigkeiten zwischen Versicherungsnehmer und Assekuranz. Ein Gericht muss dann bestimmen, ob beim betreffenden Fall eine grobe Fahrlässigkeit vorlag.

Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass eine grobe Fahrlässigkeit immer dann vorliegt, wenn der Fahrer die ihm gebotene Sorgfaltspflicht außer Acht lässt. Beispiele hierfür sind das Überfahren einer roten Ampel oder das Telefonieren während der Fahrt. Auch wer vergisst sein Fahrzeug abzuschließen oder Wertsachen in einem offenen Cabrio belässt handelt grob fahrlässig. Kommt es aufgrund einer groben Fahrlässigkeit zu einem Unfall, darf die Versicherung die Leistung jedoch nicht komplett verweigern. Bei einem Kaskoschaden erfolgt eine prozentuale Beteiligung des Versicherungsnehmers je nachdem, wie hoch das Verschulden war. Die KFZ-Haftpflichtversicherung muss generell auch bei grober Fahrlässigkeit den Schaden übernehmen. Allerdings kann die Versicherung den Versicherungsnehmer nachträglich bis zu einem Betrag von 5000 Euro in Regress nehmen. Um dies zu vermeiden, sollte man eine Versicherung wählen, die auf eine Kürzung des Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit verzichtet.

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