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Grobe Fahrlässigkeit

13 September 2011 No Comment

Als grobe Fahrlässigkeit wird ein Verhalten bezeichnet, bei dem das Eintreten eines Schadens in Kauf genommen worden ist. Im Gegensatz zum Vorsatz ist es nicht so, dass der Schädiger den Schaden absichtlich hervorgerufen hat. Er hat aber selbst einfache und selbstverständliche Maßnahmen nicht getroffen, die den Schaden verhindert hätten.

Ein Fahren mit leicht überhöhter Geschwindigkeit, wie es auch versehentlich vorkommen kann, fällt im Straßenverkehr nicht darunter. Wird aber möglicherweise in einer unübersichtlichen Verkehrssituation oder bei Glatteis deutlich zu schnell gefahren, kann das Verhalten als grobe Fahrlässigkeit bezeichnet werden. Grundsätzlich trifft dies für jedes Fehlverhalten zu, das nicht versehentlich geschehen kann und gemeinhin auch nicht akzeptiert ist.

Für die Haftpflichtversicherung hat dies erst einmal keine Konsequenzen, sie zahlt in jedem Fall. Um den Geschädigten zu schützen, ist die Zahlungsverpflichtung der Autoversicherung vom Gesetzgeber geregelt. Bei einer Vollkaskoversicherung wird der Nachweis von grober Fahrlässigkeit allerdings dazu führen, dass die Kfz-Versicherung die Zahlung des Schadens am eigenen Pkw verweigert.

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