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Gefährdungshaftung

11 September 2011 No Comment

Die Gefährdungshaftung wird unter anderem auch als Haftung ohne Verschulden bezeichnet. Für den Straßenverkehr bedeutet das, dass eine Haftung auch dann erfolgt, wenn kein menschliches Versagen der Grund für einen Unfall war. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bereits durch die Zulassung eines Fahrzeugs eine Gefahr ausgeht. Diese besteht auch dann, wenn der Halter stets ein korrektes Verhalten an den Tag legt. Die Gefährdungshaftung ist geregelt im § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG).

Wird ein Fahrzeug genutzt, ohne das der Halter hiervon Kenntnis hat, so müssen eventuelle Schadensersatzansprüche an den tatsächlichen Fahrer gerichtet werden. Ausnahmen gibt es bei der Gefährdungshaftung nur in Fällen von höherer Gewalt. Kommt es zu einer Haftung ohne Verschulden, besteht zudem nie ein Anspruch auf Schmerzensgeld.

Alle Schäden, die sich durch die Gefährdungshaftung ergeben, werden durch die KFZ-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Ein Beispiel für die Haftung ohne Verschulden ist, wenn es aufgrund von versagenden Bremsen, zu einem Unfall mit einem Schaden kommt. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Fahrzeug immer in einwandfreiem technischen Zustand ist. Da er diese in diesem Fall vernachlässigt hat, muss er haften und entsprechend für die entstandenen Schäden aufkommen.

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